Flüchtlinge, die über ein „sicheres Drittland“ in die BRD kommen, werden abgeschoben. Doch was ist, wenn ihre Herkunft unklar ist? Dazu ein Grundsatzurteil
Sven Eichstädt
14. Februar 2014
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Verwaltungsgerichte müssen bei Flüchtlingen, die Asyl beantragen, mit Nachdruck deren Herkunft ermitteln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden. Bevor etwa das Bundesamt oder ein Verwaltungsgericht ein Abschiebeverbot für einen Flüchtling erläßt, muß geklärt sein, daß der Flüchtling auch wirklich aus dem Land stammt, in das er abgeschoben werden soll.