Von Gaby Weber – 8. Mai 2020
Wer über den Export von Mordwerkzeugen schreibt, sollte immer und zuerst Artikel 26 des Grundgesetzes zitieren: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, (…) sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Die Realität ist eine andere, und das Berliner Oberver-waltungsgericht (OVG) hat gestern der Praxis des Kanzleramtes, die Akten des Bundes-sicherheitsrates (BSR) – der über Rüstungsexport entscheidet – „zum Kernbereich der Exekutive“ und damit für geheim zu erklären, leider keinen Riegel vorgeschoben.