Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam – 15. November 2020
Ohne Wenn und Aber: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt,“ heißt es im Grundgesetz-Artikel 5. Inwieweit das für das Informationsangebot unserer weitestgehend gleichgeschalteten Leitmedien noch von Belang ist, steht auf einem anderen Blatt. Auch die Rückfrage, wozu es das Zensurverbot im Grundgesetz eigentlich braucht, da doch die qualitätsjournalistische Selbstzensur prächtig funktioniert.